Verhaltenskodex
zertifizierter Internationaler Sachverständiger im
Anwendungsbereich ihrer Personalzertifizierung nach ISO/IEC 17024:2012
§1 Gültigkeitsbereich
(1) Gültigkeitsbereich des Verhaltenskodex zertifizierter Internationaler Sachverständigen ist der Anwendungsbereich ihrer Personalzertifizierung durch die Europaische Personal-Zertifizierungsstelle „EuroKompZert“, die nach der Norm ISO/IEC 170124:2012 arbeitet.
§2 Grundlagen
(1) Grundlagen des Verhaltskodex sind die Anforderungen
- der ISO/IEC 17024:2012 in ihren Bezügen auf zertifizierte Personen
und
- des aktuellen Vertrags zur Einleitung und Durchführung der Prüfungsaktivitäten und über die Zertifizierung mit jährlicher Überwachung (Audit), mit all seinen ausgewiesenen Dokumenten, welche die Europaische Personal-Zertifizierungsstelle „EuroKompZert“ ständig aktualisiert.
§3 Kompetenz
(1)Zertifizierte Internationale Sachverständige entsprechen jederzeit den internationalen Kompetenz-Anforderungen des Zertifizierungsprogramms der Europaische Personal-Zertifizierungsstelle „EuroKompZert“ in ihrem Anwendungsbereich.
(2) Sie sind verpflichtet in ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissen, aber auch soweit erforderlich mit ihren persönlichen Eigenschaften diese internationalen Kompetenz-Anforderungen jederzeit und allseitig zu erfüllen und die geforderten Nachweise ihrer internationalen Kompetenz zu erbringen.
§4 Aus- und Fortbildung
(1) Zertifizierte Internationale Sachverständige sind verpflichtet, internationale Aus- und Fortbildungen zu absolvieren, die sich an der fortgeschrittensten internationalen Theorie und Praxis des Anwendungsbereiches ihrer Personalzertifizierung orientieren, unabhängig davon, ob die nationalen Voraussetzungen deren Anwendung bereits existieren.
(2) Als Internationale Aus- und Fortbildungsnachweise gelten
- von international erfahrenen und international anerkannten Aus- und Fortbildungsinstitutionen und
- von internationalen Dozenten mit internationaler Erfahrung in Theorie und Praxis des Anwendungsbereiches der Personalzertifizierung
gezeichnete Dokumente.
§5 Berufsgrundsätze
(1) Zertifizierte Sachverständige erfüllen die ihnen durch
- internationale und nationale Gesetze,
- internationale und nationale Normen und
- Mitgliedschaft in internationalen und nationalen Organisationen
vorgegebenen Berufsgrundsätze im Anwendungsbereich ihrer Personalzertifizierung in Übereinstimmung mit diesem Verhaltenskodex.
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